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Regelungen

Ein von der EZG vermittelter Gastdienst geschieht als zeitlich befristeter ehrenamtlicher Einsatz in Kirchengemeinden mit besonderem strukturellem Bedarf aufgrund von Urlaub, Kur, längerer Krankheit, Fortbildung oder bei befristeter Vakanz.

Für das Zustandekommen und die Durchführung eines Gastdienstes gelten folgende Regelungen:

Vor dem Dienst

  1. Nachfrageprofil

Die Kirchengemeinde, in der Sie den Gastdienst übernehmen möchten, hat ein Nachfrageprofil erstellt, das Sie bereits von der EZG erhalten haben müssten. Nur wenn Sie in dieser Gemeinde schon mehrfach als Gastdienstleistende/r tätig waren, liegt evtl. kein neues Nachfrageprofil vor. In dem Nachfrageprofil erfahren Sie Näheres über die Gemeinde und über die Aufgaben, die Sie wahrnehmen sollen.

  1. Beschlüsse

Jeder Gastdienst der EZG muss durch entsprechende Beschlüsse des Gemeindekirchenrates und des jeweiligen Kirchenkreises (Superintendentur) abgesichert sein. Darum kümmert sich die EZG.

  1. Vermittlung

Das EZG-Büro bzw. der Leiter der EZG übernimmt die Vermittlung des Gastdienstes. Sobald Sie das Nachfrageprofil erhalten haben, können Sie sich mit der zuständigen Pfarrerin/dem zuständigen Pfarrer in Verbindung setzen und um weitere Informationen bitten.

  1. Schriftliche Vereinbarung

Sind Sie sich mit der Gemeinde über Ihre gegenseitigen Erwartungen einig geworden, erhalten Sie vom EZG-Büro eine schriftliche Vereinbarung, die auf folgendem Weg weitergegeben wird:

  • Sie füllen die Vereinbarung aus, unterschreiben sie und schicken sie an die Gemeinde weiter.
  • Die Pfarrerin/Der Pfarrer oder Vorsitzende/r des Gemeindekirchenrates unterschreiben die Vereinbarung ebenfalls und schicken sie weiter an die zuständige Superintendentur.
  • Die Superintendentur unterschreibt die Vereinbarung und schickt sie zurück an das EZG-Büro.
  • Zuletzt wird die Vereinbarung von Seiten der EZG unterschrieben. Das EZG-Büro verschickt Kopien der Vereinbarung an die drei Beteiligten und behält das Original bei den Akten.

Dieses Verfahren ist aus rechtlichen Gründen notwendig und sorgt – hoffentlich – für Klarheit auf allen Seiten.

  1. Angemessene Unterbringung

Die gastgebende Gemeinde ist darauf hingewiesen worden, dass sie verantwortlich ist, Ihnen und ggf. Ihrem Partner/Ihrer Partnerin eine angemessene Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Diese kann das Pfarrhaus sein oder eine andere Dienstwohnung oder eine angemietete Wohnung. Angemessen bedeutet: ausreichend geräumig, möbliert, sauber und aufgeräumt. Die Unterkunft sollte, da es sich um einen Aufenthalt von mehreren Wochen handelt, nach Möglichkeit eine Küche bzw. Kochgelegenheit mit ausreichend Geschirr und Töpfen, Betten mit ordentlichen Matratzen und einen Kleiderschrank enthalten. Auch ein Zugang zu einer Waschmaschine ist wünschenswert. Wenn Bettwäsche/Handtücher von Ihnen mitgebracht werden sollen, muss Ihnen dies vorher mitgeteilt werden. Die Wohnung bzw. mindestens ein Zimmer sollten abschließbar sein.

  1. Klare Absprachen

Rechtzeitig vor Dienstbeginn sollten Sie mit der Gemeinde klare Absprachen treffen über die gegenseitigen Erwartungen und über das, was leistbar ist und was nicht.

Nach Möglichkeit sollten Sie die Gemeinde vorab besuchen zum persönlichen Kennenlernen sowie zum Anschauen örtlicher Gegebenheiten (Unterbringung, Diensträume, Telefonanlage). Auf jeden Fall erweist sich für genaue Absprachen bei Dienstantritt eine „Überlappung“ von ein bis zwei Tagen als sinnvoll.

  1. Wichtige Informationen

Bereits vor Dienstbeginn sollten Sie von der Gemeinde wichtige Informationen erhalten:

  • die Gottesdienstordnung
  • die Beerdigungsagende
  • eine Liste mit Namen und Adressen von wichtigen Ansprechpersonen (Sekretärin, Kirchenmusiker/in, Mitglieder des Gemeindekirchenrats, Ehrenamtliche).

Eine Ankündigung im Gemeindebrief (und Schaukasten) möglichst mit Ihrer Vorstellung und Bild hat sich als sinnvoll erwiesen. Darin sollte die Gemeinde auch über Ihre Aufgaben und die EZG informiert werden.

Bei Dienstantritt

  1. Zugang zum Büro

Als Gastdienstleistende/r sollten Sie Zugang zum Gemeindebüro erhalten, damit Sie dort Computer, Drucker und Internet nutzen können.

  1. Weitere Informationen

Ihnen sollten bei Dienstantritt Ortspläne und Informationen zur Umgebung ausgehändigt werden. Dies erleichtert Ihnen die Orientierung vor Ort.

Durchführung

  1. Der Gastdienst umfasst in der Hauptsache Gottesdienste, Amtshandlungen, Seelsorge (Geburtstags-, Kranken-, Krankenhausbesuche) und sonstige Veranstaltungen (z.B. Gesprächskreise, Bibelstunden).
  2. Verwaltungstätigkeit ist über ein Mindestmaß hinaus weder erforderlich noch erwünscht, abgesehen von unvorhergesehenen Vorgängen. In diesen Fällen und generell ist die/der Vakanzvertreter/in zuständig und einzuschalten bzw. der amtierende Gemeindekirchenrat.
  3. Der Gastdienst geschieht unentgeltlich, jedoch gegen
    • kostenlose Unterbringung, ggf. auch für den Partner/die Partnerin
    • Erstattung der Fahrtkosten im Dienstbereich durch die Gemeinde
    • freie dienstliche Benutzung des Büros (Telefon, Fax, Porto etc.)
  4. Sie haben Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten für die An- und Abreise sowie ggf. eines Vor-Besuchs. Angesichts des begrenzten Budgets der EZG, freuen wir uns, wenn Sie hierauf zugunsten einer Spende für die EZG verzichten. Sie erhalten hierüber eine Spendenbescheinigung, die Sie in Ihrer privaten Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen können.
    Während Ihres Gastdienstes sind Sie versichert über die EZG.
  5. Sollten sich während des Gastdienstes schwerwiegende Probleme ergeben, so dass Sie erwägen, den Gastdienst vorzeitig abzubrechen, setzen Sie sich umgehend mit dem Leiter der EZG in Verbindung.
  6. Am Ende des Dienstes ist ein Gespräch mit dem/der Ortspfarrer/in zur Auswertung sinnvoll.
  7. Sie werden gebeten, nach Beendigung Ihres Gastdienstes den Auswertungsbogen der EZG auszufüllen und an den Leiter zu senden.

Jerichow/Springe, März 2021